Geblitzt – Fahrtenbuchauflage bei unbekanntem Fahrer

Wird aufgrund eines Geschwindigkeitsverstoßes ein Firmenwagen geblitzt, muss das Unternehmen den Fahrzeugfahrer benennen, dieses kann nicht dauerhaft die Nennung des Fahrers ablehnen. Nennt das Unternehmen dennoch nicht den Namen des Fahrers kann eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat vor einigen Jahren entschieden, dass ein Unternehmen bei einem Geschwindigkeitsverstoß entweder den Namen des Firmenwagenfahrers herausgeben oder eine Fahrtenbuchauflage bekommen kann (Beschluss vom 21.01.2014; Az.: 3 L 4/14.N.W.) Das Unternehmen versuchte daraufhin sich der Fahrtenbuchauflage durch das Ummelden des Firmenfahrzeuges zu entziehen, allerdings erfolglos.

Der Fahrzeughalter ist für das ordnungsgemäße Führen des Fahrtenbuchs zuständig. Kommt es zu einem Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage bzw. wird diese nicht ordnungsgemäß erfüllt, wird jedes Vergehen mit einer Strafe von 50 Euro und 1 Punkt in Flensburg bestraft. Diese Strafe fällt dem Fahrzeughalter zur Last.

Im erwähnten Streitfall kam es zu einem Geschwindigkeitsverstoß.  Durch diesen Verstoß wären 100 Euro Bußgeld und drei Punkte in Flensburg auf den Fahrer zugekommen. Zunächst behauptete das Unternehmen nicht zu wissen, wer an diesem Tag das Firmenfahrzeug gefahren ist. Erst später kam die Vermutung auf, dass die Nichte der Geschäftsführerin aus Griechenland an diesem Tag gefahren ist und auf dem Foto zu sehen sei. Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt. Dem Unternehmen wurde vorgeworfen nicht „das ihr Zumutbare und Mögliche zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen“ zu haben. Dieses gab lediglich ein kleines griechisches Dorf ohne Postleitzahl an. Ein Hinweis dem die Behörden nicht näher nachgehen konnten. Als Folge dessen wurde das Unternehmen verpflichtet 18 Monate lang für alle Firmenfahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen. Laut Behörde sei die Fahrtenbuchauflage für dieses Unternehmen wegen der Sicherheit im Straßenverkehr vom öffentlichen Interesse. Die Rechtsprechung bezieht sich hier  auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO und geht davon aus, dass die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, mit drei Punkten oder mehr, eine Anordnung der Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.

Man sollte sich also vorab überlegen,

  1. Ob man das Bußgeld oder die Punkte in Flensburg akzeptiert oder
  2. Die Nennung des Fahrzeugführers ablehnt und eine Fahrtenbuchauflage in Kauf nimmt.

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