Fahrtenbuchauflage bei Verstoß des Beifahrers

Eine Fahrtenbuchauflage kann dem Fahrzeughalter auch dann blühen, wenn ein Verkehrsverstoß von einem Beifahrer begangen wurde. Dies entschied das Mainzer Verwaltungsgericht am 15.06.2015, Ak. 3 K 757/14. MZ).

Der Sachverhalt

Bei einem Überholmanöver, schüttete der Beifahrer eines Transporters, eine Flüssigkeit aus seinem Fenster. Diese landete auf einem Rollerfahrer. Der Fahrzeughalter wurde sofort identifiziert, dieser konnte jedoch den Fahrer, der zu diesem Zeitpunkt seinen Wagen fuhr, nicht benennen.

Der Geschäftsführer legte nur eine Liste mit all seinen 15 Mitarbeitern vor. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Durch den Landkreis wurde angeordnet, dass das Unternehmen 12 Monate lang, ein Fahrtenbuch führen muss. Da das Unternehmen nicht dokumentiert hatte, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug genutzt hatte. Das Unternehmen wehrte sich mit dem Einspruch, das eine Fahrtenbuchauflage nur mit einem Verkehrsdelikt durch den Fahrzeugführer erfolgen könne.

Urteil: Fahrtenbuchauflage

Die Argumentation wurde allerdings vom Verwaltungsgericht als nicht geltend angesehen.
Sinn und Zweck einer Fahrtenbuchauflage soll folglich dafür sein, dass bei zukünftigen Straßenverkehr Delikten, ohne Aufwand die Ahndung möglich sei. Daher sei es unerheblich, ob die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei der Tat auf den Fahrzeugführer oder dessen Beifahrer zurückgehe. Sie stelle dabei nur den Anlass der Fahrtenbuchauflage dar.

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