Privatnutzung des Firmenwagens

Steht dem Arbeitnehmer kein Privatfahrzeug zur Verfügung, ist die Privatnutzung des Firmenwagens nicht untersagt und es liegt keine konkludente Überlassung (rechtlich: stillschweigende Willenserklärung) vor, ist der geldwerte Vorteil einer Privatnutzung des Firmenwagens zu versteuern.

Was ist der Tatbestand?

Ein Arbeitgeber mit Sitz in Großbritannien hatte dem Geschäftsführer einer deutschen Niederlassung einen Firmenwagen bereitgestellt. Im Anstellungsvertrag war die Privatnutzung des Wagens weder explizit erlaubt, noch untersagt. Auch wurde die private Nutzung nicht überprüft, obwohl dem Arbeitnehmer kein Privatfahrzeug zur Verfügung stand. Der Beklagte (Arbeitnehmer) wollte nun den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens als Einnahme aus der nichtselbstständigen Tätigkeit des Klägers (Arbeitgeber) ansetzen.

Entscheidung – Privatnutzung des Firmenwagens erlaubt

In diesem Fall entschied das Finanzamt Berlin-Brandenburg, dass die angefochtenen Einkommensteuerbescheide rechtskräftig sind, da dem Arbeitnehmer eine private Nutzung des Firmenwagens konkludent gestattet wurde.

Entscheidungsgründe

Ein Entscheidungsgrund war, dass der Arbeitnehmer für Privatfahrten auf kein anderes Fahrzeug ausweichen konnte. Sein Firmenwagen allerdings stand ihm jederzeit zur Verfügung. Durch den Arbeitgeber wurde die private Nutzung nicht explizit verboten. Hätte es ein Verbot gegeben, hätte der Arbeitgeber dieses aufgrund der räumlichen Entfernung nicht überwachen können.

Ungeklärt bleiben Fälle, in denen der Arbeitgeber eine private Nutzung explizit untersagt, dieses Verbot aber gar nicht, oder nur zum Schein überwachen kann.

Quelle und weitere Informationen: juris GmbH und haufe.de/steuern

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