Unbedenklich teure 1 Prozent-Regelung

Bei der Nutzung eines Firmenwagens müssen Arbeitnehmer für die mögliche Privatnutzung einen Gewinnaufschlag versteuern. Dieser Aufschlag durch die Überlassung des Firmenwagens zählt ebenfalls zum Arbeitslohn. Monatlich wird dieser pauschal mit 1% des Bruttolistenpreises des Wagens plus Sonderausstattung berechnet, der sogenannten 1 Prozent-Regelung.

Laut des Bundesfinanzhofes ist die 1%-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich (Urteil vom 13.12.12, VI R 51/11).

Ein Arbeitnehmer hatte diesbezüglich geklagt. Dessen Firmenwagen war zuvor gebraucht geleast wurden. Da die 1 Prozent-Regelung auf der Basis des Bruttolistenpreises berechnet wird, war der monatliche geldwerte Vorteil höher, als der Kläger bereit war zu zahlen. Dieser wollte einen Gebrauchtwagenwert der 1%-Regel zu Grund legen. Der Arbeitnehmer hatte keinen Erfolg mit seiner Klage.

Laut Bundesgerichtshof ist die 1%-Regelung eine stark pauschalisierte und grundsätzlich zwingende Bewertungsregelung. Die 1%-Regelung berücksichtigt keine Besonderheiten bzgl. der Nutzung oder des Alters des Firmenwagens.

In den meisten Fällen ist das elektronische Fahrtenbuch eine günstigere Alternative zur 1%-Regelung. Da dieses die genauen Angaben zur privaten Nutzung und den tatsächlichen Kaufpreis des Firmenwagens berücksichtigt. Dabei ist besonders wichtig zu beachten, dass das Fahrtenbuch gemäß der Anforderungen der Finanzbehörden geführt wird. Genaue Informationen zur ordnungsgemäßen Führung des elektronischen Fahrtenbuches finden Sie auf unserer Website.

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