Die 1%-Regel bei Privatnutzung des Firmenwagens
Die 1 Prozent-Regel kann für Fahrer von Firmenwagen ohne private Nutzung teuer werden. Bislang galt, dass ein Arbeitnehmer bei Erhalt eines Firmenwagens mit möglicher Privatnutzung, einen Gegenbeweis für die private Nutzung erbringen konnte.
Die Rechtsprechung für die 1%-Regel
Nun hat der Bundesfinanzhof (VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 23/12 vom 21. März 2013 und 18. April 2013) entschieden, dass die Überlassung des Firmenwagens und der damit ermöglichten privaten Nutzung schon ein geldwerter Vorteil ist. Es ist dabei unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Auto privat nutzt. Er muss den Vorteil in jedem Fall versteuern. Dieser kann pauschal nach der 1%-Regel oder auf der Basis eines elektronischen Fahrtenbuchs ermittelt werden. Die 1-Prozent-Regel bezieht sich auf den inländischen Listenneupreis des Autos.
Da Arbeitnehmer, die Ihren Firmenwagen nicht privat nutzen, auch keine Privatfahrten haben, ist ein elektronisches Fahrtenbuch in jedem Fall günstiger als die 1%-Regel. Das elektronische Fahrtenbuch führt demgemäß keine Privatfahrten auf und bei der Einkommensteuererklärung ist dementsprechend mit einer Erstattung zu rechnen. Es ist allerdings sehr wichtig, dass das elektronische Fahrtenbuch fälschungssicher, zeitnah und ordnungsmäßig geführt wird.
Bitte beachten Sie beim Führen des elektronischen Fahrtenbuchs die Rechtsprechung.