Neben dem Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben IV A 6 – S 2177 – 1/02 vom 21.01.2002 Anforderungen an ein Fahrtenbuch festgelegt und mit Schreiben IV C 6 – S 2177/07/10004 vom 18.11.2009 an den Nachweis der geschäftlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen konkretisiert. 

Steuerurteile zeigen, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht gesetzlich bestimmt ist (VI R 35/12 vom 20.03.2014). Laut Bundesfinanzhof können Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage ein Fahrtenbuch verbindlich überprüfen. Die Anerkennung ist immer der Einzelfallprüfung vorbehalten. Weder der Bundesfinanzhof noch Ihr Finanzamt wird eine Eignung eines elektronischen Fahrtenbuchs (allgemein) amtlich zertifizieren. Denn selbst wenn die technischen Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch erfüllt werden, setzt die Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs auch voraus, dass die Hardware und Software ordnungsgemäß bedient werden.


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